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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 8 U 163/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 126 | |
BGB § 550 | |
BGB § 550 Satz 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 U 163/06
27.03.2007
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und den Richter am Kammergericht Fischer am 27. März 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. August 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 1. März 2007 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 22. März 2007 keinen Anlass, davon abzuweichen.
Das Landgericht hat, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 1. März 2007 hingewiesen hat, in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass der dritte Nachtrag zum streitgegenständlichen Mietvertrag der Schriftform nach §§ 550, 126 BGB genügt. Insbesondere hat sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit den von der Beklagten auch in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen des Kammergerichts (WuM 1999, 323, GE 2001, 418 und GE 2003, 48) auseinandergesetzt und mit zutreffenden Argumenten ausgeführt, dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht übertragbar ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt auch die im dritten Nachtrag unter "§ Optionszeit" enthaltene Regelung der Schriftform. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Senats vom 6. November 2006 (KGR 2007, 170). Dort war darüber zu entscheiden, ob die Schriftform eingehalten ist, wenn sich der Vermieter zur Durchführung von Bauarbeiten verpflichtet, deren Umfang nicht aus einer dem Vertrag beigefügten Baugenehmigung folgt. Vorliegend ist im dritten Nachtrag unter § Optionszeit - anders als in der Entscheidung vom 6. November 2006 - keine Verpflichtung geregelt, sondern die Bedingung, unter der dem Mieter eine Option von 5 Jahren eingeräumt wird. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter, der auch ein späterer Grundstückserwerber sein kann, nachzuweisen, dass die vertraglichen Voraussetzungen für eine Ausübung der Option vorliegen. Der von § 550 Satz 1 BGB bezweckte Schutz eines späteren Grundstückserwerbers ist ausreichend gewahrt, denn ob der Mieter die Bedingungen für die Einräumung einer Option erfüllt hat, lässt sich - u.U. auch anhand von Umständen außerhalb der Urkunde - durch Auslegung ermitteln (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Auflage, § 550, Rdnr. 10; BGH , NJW 2004, 2962).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 305.060,00 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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